Ergänzungsvereinbarung
zwischen
1. …
- nachfolgend Unternehmen genannt -
und
2. …
- nachfolgend Mitarbeiter genannt -
Einleitung
Die Parteien verbindet ein Arbeitsverhältnis. Aufgrund der aktuellen Situation,
insbesondere im Hinblick auf das behördliche Betriebsverbot beabsichtigt das
Unternehmen „Kurzarbeit Null“ bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Vor
diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien, was folgt:
1. Vorübergehende Kurzarbeit
Der Mitarbeiter erklärt sich bereit, Kurzarbeit auf Anordnung des Arbeitgebers zu
leisten, soweit die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nach §§
95 ff. SGB III, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Gesetzes zur befristeten
krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom
13.03.2020, vorliegen. Das Unternehmen weist in diesem Falle nach, dass es den
Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit nach § 99 Abs. 1 SGB III angezeigt hat.
2. Für die Dauer der Kurzarbeit erhält der Mitarbeiter ausschließlich Kurzarbeitergeld.
Ort, Datum
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Unternehmen Mitarbeiter